des
Wertheimer Eisenbahnclub e. v. (WEC e. V.)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Wertheimer Eisenbahnclub e. V.“ (Abgekürzt WEC e. V.)
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Wertheim, Gerichtsstand Wertheim.
(3) Die Geschäftstelle ist der jeweilige Wohnsitz des von der Mitgliederversammlung gewählten 1. Vorsitzenden.
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr, Haftung
(1) Der Verein ist durch Eintragung ins Vereinsregister rechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck und Aufgabe des Vereins sind die Pflege und Förderung kultureller, historischer und verkehrstechnischer Belange des Eisenbahnwesens und Schienenverkehrs in enger Zusammenarbeit mit den Eisenbahnverwaltungen und –institutionen, Museen, den privaten, kommunalen und staatlichenEinrichtungen (z.B. Vereinen, Museumsbahnen, Archiven, Denkmalschutz,Heimatpflege, etc.) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Aus diesem Grunde dürfen etwaige Gewinne aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnissen, aus Erträgen evt. Vermögensverwaltung und aus Zweckbetrieben nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des WEC e. V. auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf ferner keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Verein Fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Aufgaben des Vereins zielen darauf ab, das Interesse am Eisenbahnwesen,
am Eisenbahnbetrieb, an kulturellen und historischen Einrichtungen des Schieverkehrs und an der Bedeutung der Eisenbahn zu wecken, zu festigen und zu verbreiten.
Damit verfolgt der WEC e. V. auch die Förderung einer sinnvollen Freizeitgestaltung insbesondere bei der Jugend.
(4) Der Verein sieht die Realisierung dieser Aufgabe unter anderem in
- der Information über Probleme und Aufgaben des Schienenverkehrs
- der Durchführung von Vorträgen, zweckgebundene Veranstaltungen, Studienfahrten und Besichtigungen.
- der Förderung und Unterstützung denkmalpflegerischer und historisch bedeutsamer Maßnahmen und Aktivitäten;
- der Sammlung und Verwertung von Unterlagen und Dokumenten über das Eisenbahnwesen aus Vergangenheit und Gegenwart.
- der Unterhalt und Erweiterung einer Sammlung von Fachliteratur und Zeitzeugnissen;
- der Anleitung von Kindern und Jugendlichen zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung, z. B. dem Modellbahnhobby;
- der Beratung und Unterstützung der Mitglieder beim Bau und bei der Pflege eigener Anlagen, Diorahmen und Fahrzeugmodellen;
- der Beschaffung von Informationsmaterial für Verein und Mitglieder;
- dem Bau, Betrieb und der Präsentation vereinseigener Anlagen, Diorahmen und Modelle;
- der Herausgabe einer vereinseigenen Fachzeitschrift
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag werden
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
(2) Als Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus besonderen Gründen durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Jahresende erfolgen (Kündigungsfrist von drei Monaten). Die Erklärung muss bis 30. September beim Vorstand schriftlich eingegangen
sein. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
b) durch den Tod einer natürlichen oder Liquidation einer juristischen Person.
c) durch Ausschließung.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die satzungsgemäßen Pflichten oder gegen die Zwecke und Ziele des Vereins in grober Weise verstößt, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied mit eingeschriebenem bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei der Vorstandschaft des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung übe r die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung (MV) bei Ausschluss.
Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum desVereins unverzüglich und in ordnungsmäßigem Zustand zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht, sowie Recht auf Teile des Vereinsvermögens steht ihm nicht zu.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Ordentliche Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe von der MV als Vorschlag des Vorstandes als Jahresbeitrag festgesetzt, sowie in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres zur Zahlung fällig wird.
§ 6 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
§ 7 Die Mitgliederversammlung (MV)
(1) In jedem Geschäftsjahr findet einmal eine ordentliche MV statt. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder persönlich anwesend oder durch Vollmachtserteilung vertreten sind.
(2) Die ordentliche MV hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes, des Kassenberichtes, sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer.
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Vorstandschaft (alle zwei Jahre)
d) Wahl der Rechnungsprüfer
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes
g) Satzungsänderungen
h) Entscheidung über Auflösung des Vereins.
(3) Eine außerordentliche MV ist einzuberufen
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
Auf einer außerordentlichen MV werden nur die Tagesordnungspunkte (TOP) behandelt und entschieden, die Grund für die Einberufung waren.
(4) Die Einladung zur MV hat schriftlich, mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der TOP`s zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen MV müssen mit schriftlicher Begründung mindestens eine Woche vor deren Zusammentritt beim Vorstand vorliegen.
(5) Die MV entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(6) Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Beschlussfähigkeit ist im Falle der Vereinsauflösung nur bei Anwesenheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder und bei Satzungsänderungen der Hälfte der der stimmberechtigten Mitglieder gegeben.
(7) Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
(8) Über jede MV ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der MV auszuführen. Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme und – vorbehaltlich der Befugnisse der MV – über den Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Die Vorstandschaft beruft die MV ein. Sie wird vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden oder von einem von der Vorstandschaft bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten jeder für sich allein den Verein gerichtlich oder außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.
(8) Zur Unterstützung des Vorstandes können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit beratender Funktion auf Dauer oder Zeit gebildet werden. Über die Anzahl der Ausschussmitglieder und deren Berufung entscheidet der Vorstand.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig, nachgewiesene bare Auslagen können ihnen auf Antrag erstattet werden.
§ 9 Auflösung des Vereins
Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat die gleiche MV zwei Liquidatoren zu wählen, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten fließt das Vereinsvermögen der Stadt Wertheim für gemeinnützige
Zwecke zu.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Dies überarbeitete Satzung wurde in der vorlegenden Form auf der Mitgliederversammlung am 31. Oktober 1995 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Wertheim, den 31. Oktober 1995